Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2019 – IV ZR 73/18Umfang der Informationspflicht eines Unfallversicherers bei Versicherung für fremde RechnungZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 07.11.2006 – 12 U 250/05
- OLG Saarbrücken, 05.10.2011 – 5 U 90/11 - 17
- LG Dortmund, 19.10.2006 – 2 O 559/03
- BGH, 20.01.2010 – IV ZR 24/09Schaustellerkaskoversicherung: Verletzung der Obliegenheit zur ständigen Beaufsichtigung von Fahrgeschäften nach einer Aufenthaltsdauer zwischen den Veranstaltungen von über 24 Stunden
- OLG Köln, 22.05.2002 – 5 U 257/01
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 06.03.2025 – 12 U 75/24
- OLG Brandenburg, 12.09.2024 – 10 U 88/23
- LG München II, 29.04.2024 – 10 HK O 24843/14
25 Entscheidungen zu § 30 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/30#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/30#abs-2 (2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.